Die Anwendung dieser Richtlinie soll den Schutz von Ausführenden, unbeteiligten Dritten sowie der Umwelt bei der Durchführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, sicherstellen. Dies gilt insbesondere für Gefahren, die direkt mit den Arbeiten verbunden sind oder sich aus sicherheitsrelevanten Wechselwirkungen mit dem normalen Betrieb einer Einrichtung ergeben oder aufgrund der teilweisen oder vollständigen Abschaltung von Sicherheitseinrichtungen vorliegen. Die gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der Durchführung von schriftlichen Arbeitsgenehmigungen sind, ungeachtet der Umsetzung der Sicherheitsrichtlinien, durch die Organisationseinheiten (OE) einzuhalten. Dazu werden Vorgaben gemacht, für welche Arbeiten schriftliche Arbeitsgenehmigungen auszustellen sind, welche Funktionen verantwortlich einzubinden sind, wie der zeitliche Ablauf der Arbeitsgenehmigungen zu erfolgen hat, und welche Informationen als Inhalte der schriftlichen Arbeitsgenehmigungen anzugeben sind. Mit den schriftlichen Arbeitsgenehmigungen werden die Gefahren beurteilt, die vom Betrieb auf den Ausführenden, auf unbeteiligte Dritte oder die Umwelt einwirken können. Weiterhin werden mögliche Gefahren die vom Ausführenden durch dessen Tätigkeit auf den Betrieb ausgehen können aus Betriebssicht bewertet. Ebenso werden Schutzmaßnahmen festgelegt, die zur Abwendung dieser Gefahren erforderlich sind. Gefahren, die vom Ausführenden durch seine Tätigkeit auf sich selbst ausgehen können sowie Gefahren die aus Sicht des Ausführenden auf den Betrieb ausgehen können, werden im Sicherheitsscheck vor Arbeitsbeginn (Anhang 11 und 12) beschrieben. 2. Geltungsbereich und Beginn der Gültigkeit Diese Sicherheitsrichtlinie (SR) gilt ab dem 15.06.2020 für alle Organisationseinheiten (OE) der Infraserv Höchst-Gruppe. 3. Zielgruppe und Zuständigkeiten Leiter OE (Betriebsleiter) Betriebsleiter im Sinn der Sicherheitsrichtlinie ist auch der Hausherr bzw. der Gebäudeverantwortliche. Der Leiter OE hat neben der grundsätzlichen Verantwortung für seinen Betrieb und dessen Beschäftigte die Verpflichtung, Maßnahmen anzuordnen, die für die Sicherheit sowohl seiner eigenen Mitarbeiter als auch Dritter erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehört das Ausstellen schriftlicher Arbeitsgenehmigungen. Der Leiter OE kann diese Verpflichtung teilweise an entsprechend qualifizierte und zuverlässige Personen delegieren. Dabei sind an die Qualifikation und Zuverlässigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Art und Umfang der Delegation ist schriftlich festzulegen und durch Aushang (Anhang 1) bekanntzumachen. Mitarbeiter, die auf den Aushang aufgenommen werden sollen, müssen mindestens eine Basisschulung „Arbeiten mit schriftlichen Arbeitsgenehmigungen“ absolviert haben. In regelmäßigen Abständen ist dieses erworbene Wissen aufzufrischen. Hierzu sollte mindestens alle drei Jahre eine Aufbauschulung oder eine sogenannte Modulschulung aus dem Bereich schriftliche Arbeitsgenehmigungen erfolgen. Die Modulschulungen vertiefen Themen wie z.B. das Arbeiten in Behältern und engen Räumen, das Arbeiten mit Absturzgefahren oder LOTO aus der Grundschulung.
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